Urteil Nr. X ZR 60/07 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-11-2009
Date | 17 Noviembre 2009 |
Docket Number | X ZR 60/07 |
Court | X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 60/07 Verkündet am:
17. November 2009
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Das am 15. März 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf wird unter Zurückweisung der wei-
tergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Klage auch
insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger
Auskunft zu geben und Rechnung zu legen unter Angabe der mit
den im Urteil des Berufungsgerichts genannten Produkten erziel-
ten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der
einzelnen Kostenfaktoren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der
Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Von Rechts wegen
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