Urteil Nr. X ZR 128/00 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-12-2003

Docket NumberX ZR 128/00
Date09 Diciembre 2003
CourtX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 128/00 Verkündet am:
9. Dezember 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 11. Mai 2000 verkündete Urteil des
3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
41 08 789 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 18. März 1991 beruht,
für die eine innere Priorität vom 17. Januar 1991 in Anspruch genommen wor-
den ist. Das Streitpatent umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1
und 4 lauten (jeweils ohne Bezugszeichen):

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