Urteil Nr. X ZR 51/17 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-05-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:070519UXZR51.17.0
Date07 Mayo 2019
Docket NumberX ZR 51/17
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:070519UXZR51.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 51/17 Verkündet am:
7. Mai 2019
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die
Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und
Dr. Marx
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom
26. Januar 2017 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 2 072 877 (Streitpatents), das am
12. Dezember 2008 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom
19. Dezember 2007 angemeldet wurde und eine Vorrichtung zum Verbinden
von zwei Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern betrifft. Das Streit-
patent umfasst 19 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 14
einander nebengeordnet sind. Patentanspruch 1, dem die Patentansprüche 2
bis 13 sowie 17 bis 19 nachgeordnet sind, lautet in der Verfahrenssprache:
1

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