Urteil Nr. X ZR 97/18 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-08-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:060819BXZR97.18.0
Docket NumberX ZR 97/18
Date06 Agosto 2019
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2019:060819BXZR97.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 97/18
vom
6. August 2019
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dampfdruckverringerung
ZPO § 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1
a) Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuld-
ners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der
Zwangsvollstreckung rechtfertigen.
b) Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung
aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil
bringen würde, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung weder zwingende noch regelmäßige
Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers
und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach sei-
ner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem
Gläubiger grundsätzlich gestattet, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, die schutz-
würdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Dabei sind auch die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Ein-
stellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.
c) Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt
und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, auf die in der
Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könnte, ist es regelmäßig nicht angezeigt, den Schuldner
von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser
einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird.
BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - X ZR 97/18 - Bundespatentgericht

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT