Urteil Nr. X ZR 142/18 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-06-2020
ECLI | ECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR142.18.0 |
Docket Number | X ZR 142/18 |
Date | 09 Junio 2020 |
Court | X. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR142.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 142/18 Verkündet am:
9. Juni 2020
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamt
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Penetrometer
BGB § 745 Abs. 3 Satz 2
Soll in einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit be-
schlossen werden, dass einem Dritten die Nutzung der Erfindung gegen Entgelt
gestattet wird, muss die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestal-
tet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zu-
griff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und
Dr. Rombach
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli
2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im
nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben.
Abweichend vom Ausspruch des Berufungsgerichts sind alle Leis-
tungen allein an den Kläger zu erbringen.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger für die Benutzung der Patentfamilie Penetrometer im Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland ab dem 16. Oktober 2017
einen Ausgleich in Geld zu zahlen für Gebrauchsvorteile, die den
Anteil der Beklagten übersteigen.
Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Beklagte
neun Zehntel und der Kläger ein Zehntel.
Von Rechts wegen
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Urteil Nr. VIII ZR 233/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-08-2022
...der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, aaO Rn. 33; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 62; vgl. außerdem Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall kommt angesichts des eind......
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Urteil Nr. VIII ZR 233/21 des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 31-08-2022
...der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung ist (BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, aaO Rn. 33; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 62; vgl. außerdem Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall kommt angesichts des eind......