Urteil Nr. X ZR 153/18 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-09-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:010920UXZR153.18.0
Docket NumberX ZR 153/18
Date01 Septiembre 2020
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:010920UXZR153.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 153/18 Verkündet am:
1. September 2020
Zöller
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Rensen
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 6. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2018
abgeändert.
Das europäische Patent 2 004 542 wird mit Wirkung für die Bun-
desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. In der Mikrosystemtechnik einsetzbares Bauteil mit einem Sub-
strat und einer Kappenstruktur, die so durch einen hermetisch
schließenden Bondrahmen miteinander verbunden sind, dass
sie mindestens einen ersten und einen zweiten Hohlraum um-
schließen, die gegeneinander und gegen die Außenumgebung
abgedichtet sind, wobei in dem ersten Hohlraum ein Drehraten-
sensor und in dem zweiten Hohlraum ein Beschleunigungs-
sensor angeordnet ist und wobei der erste Hohlraum einen an-
deren Innendruck aufweist als der zweite Hohlraum, dadurch
gekennzeichnet, dass der erste der beiden Hohlräume mit ei-
nem Gettermaterial versehen ist und dass sein Innendruck auf-
grund dieses Gettermaterials anders ist als der Innendruck des
zweiten Hohlraums.
2. Bauteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der
erste Hohlraum aufgrund dieses Gettermaterials auch eine
andere Gaszusammensetzung aufweist als der zweite Hohl-
raum.

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