Urteil Nr. X ZR 86/19 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:090921UXZR86.19.0
Docket NumberX ZR 86/19
Date09 Septiembre 2021
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:090921UXZR86.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 86/19 Verkündet am:
9. September 2021
Schönthal
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2019 abge-
ändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 2009 angemelde-
ten deutschen Patents 10 2009 031 665 (Streitpatents), das einen elektrodyna-
mischen Aktor betrifft. Nach Zustellung der Klageschrift hat die Beklagte das
Streitpatent veräußert. Patentanspruch 1, auf den ein weiterer Anspruch zurück-
bezogen ist, lautet:
Elektrodynamischer Aktor gekennzeichnet dadurch, dass auf einem Magnetkreis
mindestens eine Induktionsspule und eine bewegliche Kurzschlusswindung sich
befinden, wobei die auf die bewegliche Kurzschlusswindung wirkende Kraft zur Ver-
richtung mechanischer Arbeit ausgenutzt wird und der Magnetkreis derart ausge-
staltet ist, dass während des Betriebes das Metall der Kurzschlusswindung ganz
oder teilweise von einem möglichst dichten radialen magnetischen Fluss durchsetzt
wird, wobei der elektrodynamische Aktor mit einem Hubmagneten derart kombiniert
wird, dass eine Haltekraft erzeugt werden kann.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand gehe über den Inhalt
der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Zu-
dem sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen
könne. Die Beklagte hat das Streitpatent zuletzt in der erteilten Fassung und mit
sieben Hilfsanträgen verteidigt, von denen sie die ersten sechs mit einer Ände-
rung der Beschreibung nach den weiteren Hilfsanträgen I bis III verbunden hat.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung
verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit den sie-
ben erstinstanzlichen Hilfsanträgen in geänderter Reihenfolge sowie zwei weite-
ren Hilfsanträgen und verteidigt ferner hilfsweise die erteilte Fassung sowie alle
Hilfsanträge in Verbindung mit einer geänderten Beschreibung nach den erstin-
stanzlichen Hilfsanträgen I bis III. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
1
2
3

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT