Urteil Nr. X ZR 16/20 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:290322UXZR16.20.0
Date29 Marzo 2022
Docket NumberX ZR 16/20
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:290322UXZR16.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 16/20 Verkündet am:
29. März 2022
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Übertragungsleistungssteuerungsverfahren
ZPO § 66 Abs. 1, § 265 Abs. 2; PatG § 30 Abs. 3 Satz 2
Ein rechtliches Interesse an der Verteidigung eines mit der Nichtigkeitsklage an-
gegriffenen Patents ergibt sich schon aus der während des Rechtsstreits erfolg-
ten Eintragung als neuer Inhaber des Streitpatents im Patentregister.
EPÜ Art. 83; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 2
Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zu-
mindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise
die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis
ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel
vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie die-
ses Ziel erreicht werden kann.
BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter
Dr. Crummenerl
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 3. Februar 2020 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen
zu 1 und 2 sowie zwei Drittel der Gerichtskosten.
Die Klägerin zu 3 trägt ein Drittel der Gerichtskosten.
Von Rechts wegen

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