Urteil Nr. X ZR 58/20 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 05-07-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:050722UXZR58.20.0
Date05 Julio 2022
Docket NumberX ZR 58/20
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:050722UXZR58.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 58/20 Verkündet am:
5. Juli 2022
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verkehrsraumüberwachung
PatG § 113 Satz 1; EuPAG § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1
Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Prozessver-
tretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13
Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn die Patentanwaltskammer die vor Be-
ginn der Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG zu erstattende Meldung als nicht
vollständig beurteilt und deshalb eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gemäß
§ 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt hat.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom
22. Juni 2020 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Von Rechts wegen

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