Urteil Nr. X ZR 53/21 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-08-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:020822BXZR53.21.0
Date02 Agosto 2022
Docket NumberX ZR 53/21
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:020822BXZR53.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 53/21 Verkündet am:
2. August 2022
Schönthal
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 651h Abs. 3; Richtlinie (EU) 2015/3202 Art. 12 Abs. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Ausle-
gung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. EU L 326 S. 1 ff.) vorge-
legt:
Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie
1. dahingehend auszulegen, dass für die Beurteilung der Berechtigung des
Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeb-
lich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind,
2. oder dahingehend, dass auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten
Beginn der Reise tatsächlich auftreten?
BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21 - LG München I
AG München
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter
Dr. Grabinski, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx sowie den Richter
Dr. Rensen
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267
AEUV folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/2302
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. EU
L 326 S. 1 ff.) vorgelegt:
Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie
1. dahingehend auszulegen, dass für die Beurteilung der Be-
rechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außer-
gewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt
des Rücktritts bereits aufgetreten sind,
2. oder dahingehend, dass auch unvermeidbare, außerge-
wöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem
Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tat-
sächlich auftreten?

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