Urteil Nr. X ZR 47/22 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR47.22.0
Date06 Diciembre 2022
Docket NumberX ZR 47/22
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR47.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 47/22 Verkündet am:
6. Dezember 2022
Schönthal
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Aminopyridin
PatG § 81 Abs. 2 Satz 1
a) Für die Beurteilung, ob das Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegt, ist nicht auf
den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung
über die Klage. Hierbei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Be-
rufungsverfahrens eingetreten sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. April 2011 -
X ZR 124/10, GRUR 2011, 848 Rn. 17 - Mautberechnung).
b) Das Klagehindernis fällt weg, wenn das Europäische Patentamt entschieden hat, dass das
Patent mit einer geänderten Fassung seiner Ansprüche aufrechterhalten wird, und diese Ent-
scheidung nicht mehr angefochten werden kann.
c) In dieser Konstellation ist eine Nichtigkeitsklage nur noch insoweit zulässig, als sie darauf
gerichtet ist, den Rechtsbestand des Patents in weitergehendem Umfang zu beseitigen, als
dies nach der bindenden Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 47/22 - Bundespatentgericht

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