Urteil Nr. X ZR 106/21 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-01-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:100123BXZR106.21.0
Date10 Enero 2023
Docket NumberX ZR 106/21
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:100123BXZR106.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 106/21 Verkündet am:
10. Januar 2023
Schönthal
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FluggastrechteVO Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Ausle-
gung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im
Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) vorgelegt:
1. Ist ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens
drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung generell ausgeschlossen,
wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst
gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von
weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in die-
ser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt,
in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinrei-
chend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer
Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?
2. Für den Fall, dass Frage 1 im zuletzt genannten Sinne zu beantworten ist:
Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens
drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung in der genannten Konstel-
lation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verord-
nung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf

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