Urteil Nr. X ZR 120/20 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR120.20.0
Date06 Diciembre 2022
Docket NumberX ZR 120/20
CourtX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:061222UXZR120.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 120/20 Verkündet am:
6. Dezember 2022
Schönthal
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verbindungsleitung
PatG § 14
Ob eine Verbindungsleitung aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Beschaffenheit
geeignet ist, direkt mit anderen Bauteilen verbunden zu werden, hängt nicht nur
von den Anforderungen ab, die der Patentanspruch an die Beschaffenheit der
Verbindungsleitung selbst stellt, sondern auch von der im Patentanspruch defi-
nierten Beschaffenheit der Bauteile, mit denen sie verbunden wird.
PatG § 82 Abs. 1 und 2
Die nach Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage
mögliche Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprü-
fung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers
sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser
Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem
streitigen Verfahren. Diese Beurteilung unterliegt der Überprüfung in der Beru-
fungsinstanz.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20 - Bundespatentgericht
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter
Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie die Richter Dr. Rensen und
Dr. Crummenerl
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2020 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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