Urteil Nr. X ZR 10/20 des X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 08-11-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:081122UXZR10.20.0
Date08 Noviembre 2022
Docket NumberX ZR 10/20
CourtX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:081122UXZR10.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 10/20 Verkündet am:
8. November 2022
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Scheibenbremse II
PatG § 10 Abs. 1, § 9 Satz 2 Nr. 1
a) Damit sich die technischen Wirkungen einer Erfindung in bestimmten Teilen
widerspiegeln und deren Einbau zu einer die Erschöpfungswirkung verdrän-
genden Neuherstellung führt, müssen diese in besonderer, auf die Erfindung
abgestimmter Weise ausgestaltet sein, um die ihnen zukommende Funktion
erfüllen zu können, etwa durch eine besondere Formgebung (BGH, Urteil
vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 92 f. - Flügelradzähler; Urteil
vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 22 - Laufkranz).
b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die maßgebliche Wirkung der
zu beurteilenden Teile allein darin besteht, dass sie verschleißen.
BGH, Urteil vom 8. November 2022 - X ZR 10/20 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter
Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter
Dr. Rensen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2020 auf-
gehoben und das Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düs-
seldorf vom 7. Februar 2019 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

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