Urteil Nr. Xa ZB 14/09 des Xa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-10-2010

Docket NumberXa ZB 14/09
Date21 Octubre 2010
CourtXa- Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZB 14/09
vom
21. Oktober 2010
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 195 49 795
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Winkelmesseinrichtung
PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
a) Ein Merkmal, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur
Erfindung gehörend offenbart ist und dessen Streichung oder Ersetzung
durch ein von der ursprünglichen Offenbarung gedecktes Merkmal zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, kann im Patentanspruch
verbleiben, wenn seine Einfügung zu einer Einschränkung gegenüber dem
Inhalt der Anmeldung führt.
b) Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das hinzugefügte Merk-
mal eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert, die in den ur-
sprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist.
c) Um in solchen Fällen sicherzustellen, dass aus der Einfügung des Merkmals
Rechte nicht hergeleitet werden, bedarf es grundsätzlich nicht der Aufnahme
eines entsprechenden Hinweises ("disclaimer") in die Patentschrift.
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - Xa ZB 14/09 - Bundespatentgericht
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und
Hoffmann und die Richterin Schuster
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundes-
patentgerichts vom 12. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Patentgericht zurückverwiesen.
Gründe:
A. Das Patent 195 49 795 (Streitpatent) ist auf eine Teilanmeldung er-
teilt worden, die aus der Stammanmeldung 195 43 372 vom 21. November
1995 abgetrennt wurde. Das Streitpatent betrifft eine Winkelmesseinrichtung.
Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
1
"Winkelmesseinrichtung mit einem elektrisch leitenden Gehäuse (10), das eine mit
einem Deckel (23) verschließbare Öffnung (22) aufweist, wobei innerhalb des Ge-
häuses (10) eine Steckverbindung (8) zum elektrischen Anschluss eines Kabels (9)
vorgesehen ist, die Steckverbindung (8) von der verschließbaren Öffnung (22) her
zugänglich ist, und wobei das Kabel (9) eine elektrisch leitende Hülse (18) auf-
weist, welche mit dem Schirm des Kabels (9) elektrisch verbunden ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass
- das Gehäuse (10) innerhalb der Öffnung eine an die Form der Hülse (18)
angepasste Passung (19) aufweist, in welcher die Hülse (18) klemmbar ist

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