Urteil Nr. Xa ZR 48/09 des Xa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-11-2010

Docket NumberXa ZR 48/09
Date25 Noviembre 2010
CourtXa- Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 48/09 Verkündet am:
25. November 2010
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Flexitanks
BGB § 314 Abs. 3, 4, § 626 Abs. 2, § 242 Be
a) Für die Beurteilung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung eines
Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von
§ 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626
Abs. 2 BGB nicht als Maßstab herangezogen werden.
b) Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu ver-
tretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt wor-
den, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener
Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der
Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen kön-
nen. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit
der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht
für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.
c) Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Ver-
tragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung ver-
pflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumin-
dest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des
Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen
wäre.
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - OLG Celle
LG Hannover
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Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. November 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 18. März 2009 verkündete
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle im nachfol-
gend ersichtlichen Umfang aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen bleibt,
wird das am 23. Juli 2008 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
1. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die
Anzahl der zwischen dem 1. März 2003 und dem 10. September 2024
von ihr verkauften Flexitanks = Containerbeutel (elastische Beutel,
bestehend aus elastischem Material, z. B. Polyethylen und/oder Poly-
propylen oder aus einer Kombination dieser beiden Materialien oder
ähnlichen Materialien oder Kunststoffen, die so konstruiert sind, dass
die Beutel innerhalb eines Frachtcontainers für den Transport von
Flüssigkeiten, auch gefährlichen Flüssigkeiten, von Nichtflüssigkeiten,
Gelen und gefrorenem Frachtgut sowie für die stationäre Lagerung
und den Transport auf offenen Ladeflächen eingesetzt werden kön-
nen, und die ein Fassungsvermögen von 5 bis zu 40 cbm haben).
b) Die Auskunft hat sich zu erstrecken auf die Flexitankausrüstung, wie
zum Beispiel Befüllungs-/Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile,
Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen.

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