Urteil Nr. Xa ZR 80/10 des Xa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-12-2010

Docket NumberXa ZR 80/10
Date09 Diciembre 2010
CourtXa- Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Xa ZR 80/10 Verkündet am:
9. Dezember 2010
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FluggastrechteVO Art. 6, Art. 7
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Ausle-
gung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des
Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspä-
tung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Feb-
ruar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:
a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn
sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1
der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber min-
destens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?
b) Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:
Ist für die Frage, ob eine Verspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vor-
liegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzel-
nen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen?
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10 - OLG Bremen
AG Bremen

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