Urteil Nr. XI ZR 542/18 des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 07-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:070720UXIZR542.18.0
Docket NumberXI ZR 542/18
Date07 Julio 2020
CourtXI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:070720UXIZR542.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 542/18
Verkündet am:
7. Juli 2020
Mazurkiewicz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. Juni 2020 eingereicht
werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten, die Revision der Kläger und die
Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung der Revi-
sion der Beklagten und der Anschlussrevision im Übrigen das Ur-
teil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
12. September 2018 in der Fassung des Beschlusses vom
15. Oktober 2018 die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend
und im Ausspruch zur Hauptsache teilweise aufgehoben und zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Be-
rufung im Übrigen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zi-
vilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 3. August 2016 in der
Fassung des Beschlusses vom 24. November 2016 teilweise ab-
geändert.
Die Kläger werden auf die Hilfswiderklage über ihr Anerkenntnis
hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte weitere
12.282,98 nebst Zinsen zwischen dem 22. September 2016 und
dem 31. Juli 2023 in Höhe von 5,43% p.a. und ab dem 1. August
2023 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
höchstens jedoch Zinsen in Höhe von 5,43% p.a., sowie weitere
96,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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