Urteil Nr. XI ZR 44/22 des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-10-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0
Date25 Octubre 2022
Docket NumberXI ZR 44/22
CourtXI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 44/22 Verkündet am:
25. Oktober 2022
Mazurkiewicz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 357 Abs. 7 (Fassung bis zum 27. Mai 2022)
Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufver-
trag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Ver-
braucherdarlehensvertrag ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs
nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nun-
mehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher
der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und
bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der
Händlereinkaufspreis zugrundezulegen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den
Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
für Recht erkannt:
Die Anträge des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens werden
abgelehnt.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussrevision des Klä-
gers - das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 teilweise aufgehoben und
insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 1. September 2021 - unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und
zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der Antrag, festzustellen, der Kläger
schulde der Beklagten aus dem mit ihr geschlossenen Darlehens-
vertrag vom 25. Juli 2016 aufgrund des Widerrufs seit dem 9. Au-
gust 2020 weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von
Tilgungsleistungen, erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist,
an die Beklagte hinausgehend über den beim Zahlungsantrag als
Abzugsposten berücksichtigten Wertersatzanspruch von 20.450
- 3 -
Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes-Benz GL
350 BlueTec 4 Matic, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu
60% und die Beklagte zu 40%. Die Kosten des Berufungsverfah-
rens werden dem Kläger zu 81% und der Beklagten zu 19% aufer-
legt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 91%
und die Beklagte 9% zu tragen.
Von Rechts wegen

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