Urteil Nr. XI ZR 42/22 des XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 21-03-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:210323UXIZR42.22.0
Date21 Marzo 2023
Docket NumberXI ZR 42/22
CourtXI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2023:210323UXIZR42.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 42/22 Verkündet am:
21. März 2023
Mazurkiewicz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. Februar 2023 eingereicht
werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter
Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar
2022 teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt
neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Lübeck vom 24. September 2021 in der Fassung des
Beschlusses vom 15. November 2021 - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klar-
stellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem mit
ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 17. März 2017 aufgrund
des Widerrufs vom 22. September 2020 weder die Zahlung von Zin-
sen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet
ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem
Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz GL 500 4MATIC,
Fahrzeug-Identifizierungsnummer , zum
Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nach dem Kauf und dem
Verkehrswert dieses Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an

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