Urteil Nr. XII ZB 92/07 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-09-2009

Docket NumberXII ZB 92/07
Date02 Septiembre 2009
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 92/07
vom
2. September 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO
§ 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der
vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum
1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79
Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen)
Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im An-
schluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -
FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom
18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).
b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ver-
sorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober
1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).
c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung
einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige
regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unab-
hängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Re-
alteilung ist in diesem Fall abzusehen.
BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - OLG Celle
AG Stadthagen
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts Celle vom 23. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe-
frau) und der am 22. Juli 1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehe-
mann) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann
am 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht
- Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und
den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Renten-
anwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings
(§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi-
1

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT