Urteil Nr. XII ZB 333/17 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-12-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB333.17.0
Docket NumberXII ZB 333/17
Date20 Diciembre 2017
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2017:201217BXIIZB333.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 333/17
vom
20. Dezember 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1773 Abs. 1, 1882; EGBGB Art. 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1; FamFG
§ 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; KSÜ Art. 2, 5, 6, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1;
ErwSÜ Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1; GFK Art. 12 Abs. 1
a) Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das
18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit an-
wendbaren Recht noch minderjährig ist.
b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale
Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vor-
mundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine
doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die
Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
c) Auch wenn das deutsche Gericht seine internationale Zuständigkeit bei An-
ordnung einer Vormundschaft auf Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO stützt, ist die
hypothetische Zuständigkeit nach Art. 5 und 6 KSÜ ausreichend dafür, dass
gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ deutsches Recht zur Anwendung kommt (im An-
schluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10 - FamRZ
2011, 796).
d) Die Regelung in Art. 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst auch
die Frage der Volljährigkeit eines Flüchtlings, so dass sie die Staatsangehö-
rigkeitsanknüpfung des Art. 7 Abs. 1 EGBGB verdrängt.
- 2 -
e) Der Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens
ist nur für Schutzmaßnahmen eröffnet, die die Hilfsbedürftigkeit wegen einer
psychischen oder körperlichen Behinderung oder Krankheit auffangen sollen,
nicht aber bei der Vormundschaft wegen Minderjährigkeit.
f) Zu den Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit
nach ausländischem Recht (hier der Republik Guinea).
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 333/17 - OLG Hamm
AG Bochum

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT