Urteil Nr. XII ZB 383/17 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 24-01-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB383.17.0
Docket NumberXII ZB 383/17
Date24 Enero 2018
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB383.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 383/17
vom
24. Januar 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 9 Abs. 2, 59 Abs. 1, 60 Satz 1 und 3
a) Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der ge-
richtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß
§ 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.
b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die
Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob
die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um
eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung
die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.
c) Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei
fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Be-
schwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann,
steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern be-
gründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des
Mündels.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 383/17 - OLG Hamm
AG Bochum

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