Urteil Nr. XII ZB 242/19 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-04-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:290420BXIIZB242.19.0
Docket NumberXII ZB 242/19
Date29 Abril 2020
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:290420BXIIZB242.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 242/19
vom
29. April 2020
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2, 1897 Abs. 4; FamFG § 26
a) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
b) Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutach-
ten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere
Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein
Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich
bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus ei-
nem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag,
muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein
weiteres Gutachten einholen.
c) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Be-
denken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf
der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat
vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und
gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli
2017 - XII ZB 141/16 - FamRZ 2017, 1712).
BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach-
Rheydt

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