Urteil Nr. XII ZB 220/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB220.20.0
Date04 Noviembre 2020
Docket NumberXII ZB 220/20
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB220.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 220/20
vom
4. November 2020
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG § 278 Abs. 1
a) Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Be-
treuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit
der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer un-
mittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-
geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen
genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne
von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.
b) Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren
nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2
FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen
nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentli-
chung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20 - LG Bielefeld
AG Bünde

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