Urteil Nr. XII ZB 256/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:251120BXIIZB256.20.0
Date25 Noviembre 2020
Docket NumberXII ZB 256/20
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:251120BXIIZB256.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 256/20
vom
25. November 2020
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fa
a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen
Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch
gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt
vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit
zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat ei-
nes Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in
keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen
Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018
- XII ZB 534/17 - FamRZ 2018, 699).
b) Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Tele-
fax.
BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256/20 - OLG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg

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