Urteil Nr. XII ZB 456/17 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:021220BXIIZB456.17.0
Date02 Diciembre 2020
Docket NumberXII ZB 456/17
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:021220BXIIZB456.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 456/17
vom
2. Dezember 2020
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 17 Abs. 1, 62 Abs. 1, 275, 276
a) Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt
unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen
keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist viel-
mehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfah-
rensbevollmächtigten - ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.
b) Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275
FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründen-
den psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2020 - XII ZB 78/20 - FamRZ 2020, 1667).
c) Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1
FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende
Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter
offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt
hat.
d) Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn
die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung ei-
nes umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Be-
tracht gekommen ist.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 456/17 - LG Landshut
AG Landshut
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2020 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-
Boeger und Guhling
beschlossen:
Der Betroffenen wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für
das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt
beigeordnet.
Der Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss
des Amtsgerichts Landshut vom 19. Juni 2017 und der Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Juli 2017
die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staats-
kasse auferlegt.
Wert: 5.000
Gründe:
I.
Für die im Jahre 1969 geborene Betroffene war die Beteiligte als Berufs-
betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten
1

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