Urteil Nr. XII ZB 442/18 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-08-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB442.18.0
Date25 Agosto 2021
Docket NumberXII ZB 442/18
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB442.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 442/18
vom
25. August 2021
in der Adoptionssache,
an der beteiligt sind
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1767, 1769; FamFG § 193
a) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzuneh-
menden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um
einen Flüchtling handelt.
b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
c) Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmen-
den und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht,
wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Voll-
jährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.
BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - OLG Koblenz
AG Andernach
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2021 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den
Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 2018 werden zurück-
gewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt. Außerge-
richtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000
Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Adoption eines volljährigen Asylsu-
chenden.
Der Beteiligte zu 3 (Anzunehmender) ist mutmaßlich afghanischer Staats-
angehöriger. Er reiste im Januar 2016 ohne Pass und Visum über die sogenannte
Balkanroute in das Bundesgebiet ein, fand zunächst in einer Notunterkunft Auf-
nahme und stellte einen Asylantrag. Aufgrund seiner eigenen Angaben wurden
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