Urteil Nr. XII ZB 544/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:220921BXIIZB544.20.0
Date22 Septiembre 2021
Docket NumberXII ZB 544/20
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:220921BXIIZB544.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 544/20 Verkündet am:
22. September 2021
Kappel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 D, 1578 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1a Nr. 1
a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen
Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften ge-
eigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversiche-
rung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006
- XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vor-
sieht, steht nicht entgegen.
b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich
beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelas-
tung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbe-
sondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Al-
tersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden
zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen.
BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - XII ZB 544/20 - OLG Düsseldorf
AG Mettmann

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