Urteil Nr. XII ZB 123/21 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:271021BXIIZB123.21.0
Date27 Octubre 2021
Docket NumberXII ZB 123/21
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:271021BXIIZB123.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 123/21 Verkündet am:
27. Oktober 2021
Kappel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1601, 1603, 1606, 1607
a) Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern
führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt
allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des
sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unter-
haltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den
sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.
b) Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene
Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsun-
fähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung
sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass
andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halb-
satz 1 BGB vorhanden sind.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21 - OLG Dresden
AG Leipzig
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familien-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Februar 2021 wird
auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Das antragstellende Land macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse
Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis
einschließlich Dezember 2017 gegen den Antragsgegner geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die
aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen
ist, sowie eines im März 2004 geborenen Sohnes, dem er ebenfalls unterhalts-
pflichtig ist. Er zahlte an die Kindesmutter monatlichen Unterhalt für M. in Höhe
von 100 €. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für die Monate Juni und Juli
2016 Unterhaltsvorschuss für M. in Höhe von jeweils 45 €, für die Monate August
bis Dezember 2016 von jeweils 94 € und für das Jahr 2017 von monatlich 101 €;
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