Urteil Nr. XII ZB 233/21 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-03-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:090322BXIIZB233.21.0
Docket NumberXII ZB 233/21
Date09 Marzo 2022
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:090322BXIIZB233.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 233/21 Verkündet am:
9. März 2022
Kappel,
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 1603
a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils
neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden,
die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten
Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ
2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - NZFam 2022, 208).
b) Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen
Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige
Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahms-
weise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann
in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie
bereits weitgehend abbezahlt ist.
BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 - OLG Oldenburg
AG Leer

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