Urteil Nr. XII ZR 15/23 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-04-2025

ECLIECLI:DE:BGH:2025:020425UXIIZR15.23.
Date02 April 2025
Docket NumberXII ZR 15/23
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2025:020425UXIIZR15.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 15/23
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNEU: nein
BGB § 536 a; GWB § 19; Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) 2016
und 2017
Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögens-
schäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den Schienen-
personennahverkehr.
BGH, Urteil vom 2. April 2025 - XII ZR 15/23 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und
Dr. Recknagel
für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2023 werden zurückge-
wiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 89 %
und die Beklagte 11 % mit Ausnahme der Kosten der Nebeninter-
vention, die die Beklagte zu 11 % und im Übrigen der Streithelfer
selbst trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Vertrag über die Be-
nutzung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr.
Die Klägerin erbrachte als Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehrsleis-
tungen im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr auf der Grundlage eines
mit dem Regionalverband Großraum B. und dem Land S.
(Streithelfer) geschlossenen Verkehrsvertrages. Die Beklagte ist die zur D.
AG umfirmierte frühere D. N. AG, die als Eisenbahninfrastrukturun-
ternehmen die Schienenwege betreibt und den Eisenbahnverkehrsunternehmen
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einzelne Zugtrassen zur Nutzung überlässt. Die Bedingungen des Netzzugangs
einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die Beklagte in ihren Schienennetz-Be-
nutzungsbedingungen (SNB) fest.
Die Parteien schlossen einen Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag
(Grundsatz-INV) mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März
2020. Nach § 2 Nr. 1 Grundsatz-INV hatte die Beklagte die in den SNB aufge-
führten Pflichtleistungen sowie gegebenenfalls Zusatz- und Nebenleistungen für
die Klägerin zu erbringen, für die diese entsprechende Entgelte zu entrichten
hatte. Durch Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (ENV) bestellte die Kläge-
rin bei der Beklagten Zugtrassen zu bestimmten, vorher gemeinsam abgestimm-
ten Trassenzeiten zum Zwecke der Erbringung der Verkehrsleistungen gemäß
dem von ihr zu erfüllenden Verkehrsvertrag.
Unter Ziffer 6.2.3.1 SNB 2017 (gültig ab 12. April 2016) ist ein Anreizsys-
tem zur Verringerung von Störungen vereinbart, das beiden Vertragsparteien in
Form von leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen Anreize zur Erhöhung der
Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bietet. Als anreizrelevant werden dabei
20 % der im Rahmen des Netzfahrplans zugewiesenen Zugtrassen ausgewählt,
anhand derer ein Pünktlichkeitswert bezogen auf alle Unterwegshalte errechnet,
die jahresbezogene Pünktlichkeit mit dem Jahrespünktlichkeitsziel verglichen
und bei Abweichungen außerhalb der Bandbreite entsprechende Anreizentgelte
ausgekehrt werden (Ziffern 6.2.3.1.2, 6.2.3.1.3 SNB).
Die Erfassung von nach dem Anreizsystem relevanten Zugverspätungen
erfolgt gemäß Ziffer 6.2.3.1.1 SNB in Verbindung mit der Richtlinie 420.9001 in
der ab 14. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: Kodierungsricht-
linie) unter Registrierung der jeweiligen Verspätungsursachen nach einer festge-
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