Urteil Nr. XII ZR 178/09 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-01-2012

Docket NumberXII ZR 178/09
Date18 Enero 2012
CourtXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 178/09 Verkündet am:
18. Januar 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1573, 1574, 1577, 1578, 1578 b, 1579
a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs
wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er
keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass
dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und
auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV
(sog. Midi-Job) zutrifft.
b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche
Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmä-
ßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus.
Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung
für eine Person gedeckt.
c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herab-
setzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 178/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg
AG Villingen-Schwenningen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des
5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 30. Oktober 2009 aufgehoben, soweit der Antragsgegner
zum nachehelichen Unterhalt verurteilt worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Juli
1981. Aus der Ehe ist eine im Februar 1982 geborene Tochter hervorgegangen,
die Studentin ist.
Die Parteien trennten sich im Oktober 2005. Die Ehe ist im vorliegenden
Verfahren (rechtshängig seit Januar 2006) durch Verbundurteil geschieden
worden, das hinsichtlich der Scheidung seit dem 15. April 2008 rechtskräftig ist.
In dem Verbundurteil hat das Amtsgericht außerdem den Versorgungsausgleich
geregelt und über den Unterhaltsantrag der Antragstellerin entschieden.
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