Urteil Nr. XII ZR 114/06 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 11-02-2009
| Court | XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| Docket Number | XII ZR 114/06 |
| Date | 11 February 2009 |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL
XII ZR 114/06 Verkündet am:
11. Februar 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 204, 535, 536, 546 a; ZPO § 72
a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nut-
zungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete)
wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB
auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleis-
tungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt.
ZPO).
b) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annah-
me berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen
ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.
BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-
ter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Kammergericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädi-
gung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis.
1
Die Kläger waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten (jeweils Dachge-
schossflächen) in B. , G. Straße ... und ..., deren Vermieter ur-
sprünglich das Land B. , später der Liegenschaftsfonds B. (im Folgen-
den: Vermieter) war. Die Räume waren als Lagerraum vermietet. Durch zwei
Untermietverträge vom 27. April 1994 vermieteten die Kläger die Räume an
2
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