Urteil Nr. XII ZR 54/04 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-05-2006
Docket Number | XII ZR 54/04 |
Date | 17 Mayo 2006 |
Court | XII. Zivilsenat |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 54/04 Verkündet am:
17. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1610 Abs. 2
a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-
Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem
Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die
Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitli-
chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon
bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich
des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom
10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November
1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).
b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung,
die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-
werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert
deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein-
schätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom
12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge-
rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berück-
sichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des
Kindes zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt
AG Kassel
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-
nitz, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familien-
senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen
Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab November 2002 in
Anspruch.
1
Der Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Klägers
wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens
am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 gebore-
ne Sohn S. hervorgegangen.
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...in der Rechtsprechung des BGH (zB Urteile vom 30.11.1994 - XII ZR 215/93 - NJW 1995, 718 - "mehrstufige Ausbildung" und vom 17.5.2006 - XII ZR 54/04 - "Fehleinschätzung der Begabung") anerkannten Ausnahmen zu berücksichtigen, die hier aber nicht vorlägen. Diese Grundsätze würden jedenfalls ......
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