Urteil Nr. XII ZR 104/19 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:041120UXIIZR104.19.0
Date04 Noviembre 2020
Docket NumberXII ZR 104/19
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:041120UXIIZR104.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 104/19 Verkündet am:
4. November 2020
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 126 Abs. 1 und 2, 550 Satz 1, 578 Abs. 2; ZPO § 559 Abs. 1
a) Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten
(Fortführung von Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01 - NJW 2002,
3322).
b) Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste
Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr ge-
nügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungs-
vereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsur-
kunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. April 2009
- XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195).
c) Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag
beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend
deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.
d) Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetre-
tene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisi-
onsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters
nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter
Schilling, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2019 auf-
gehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2019 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Räumung
und Herausgabe einer zum Betrieb eines Geldautomaten vermieteten Gewerbe-
fläche in Anspruch.
Die Parteien betreiben als Konkurrenzunternehmen in Deutschland an
zahlreichen Standorten Geldautomaten. Am 3. Juni 2015 schlossen die Beklagte
als Mieterin und Herr T. M. als Vermieter einen Vertrag über eine Teilfläche der
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