Urteil Nr. XII ZR 84/20 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:271021UXIIZR84.20.0
Docket NumberXII ZR 84/20
Date27 Octubre 2021
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:271021UXIIZR84.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 84/20 Verkündet am:
27. Oktober 2021
Kappel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 566 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 1
a) Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1
BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten
Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des
Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbe-
stand des Mietverhältnisses hat.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer
erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirt-
schaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietver-
trag hat (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847).
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 - XII ZR 84/20 - LG Itzehoe
AG Itzehoe
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 18. August 2020 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Itzehoe vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den beklagten Verein auf Herausgabe einer Grund-
stücksfläche in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass zwischen
den Parteien in Bezug auf die streitgegenständliche Fläche kein Nutzungsver-
hältnis besteht.
Der Beklagte schloss am 18. Januar 2008 mit der S. Grundstücksgesell-
schaft mbH (im Folgenden: S-GmbH) einen als „Pachtvertrag“ bezeichneten Ver-
trag über eine Teilfläche eines Grundstücks. § 1 Nr. 1 des Vertrags lautet:
1
2

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