Urteil Nr. XII ZR 96/21 des XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 23-11-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:231122UXIIZR96.21.0
Date23 Noviembre 2022
Docket NumberXII ZR 96/21
CourtXII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:231122UXIIZR96.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 96/21 Verkündet am:
23. November 2022
Sauer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 275 Abs. 1, 313 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 536 Abs. 1
a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkungen eines Fri-
seur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts führen nicht zu einem Mangel der Mietsache
im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertrag-
lich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teil-
weise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022,
1370).
b) Im Fall von Betriebsbeschränkungen, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhen, kommt grundsätzlich ein An-
spruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete
wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im
Anschluss an Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).
c) Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist
entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so
erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu
einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Um dies beurteilen zu können, ist eine
Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (im An-
schluss an Senatsurteil von 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 - NJW-RR 2022, 1303).
BGH, Urteil vom 23. November 2022 - XII ZR 96/21 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer,
Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2021 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Ge-
samtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Gewerberaummiete für
die Monate Mai bis Juli 2020 in Höhe von insgesamt 12.000 nebst Zinsen in
Anspruch.
Die Beklagten mieteten vom Kläger Gewerberäume zum Betrieb eines Fri-
seursalons und einer Boutique sowie zur Erbringung von Kosmetikdienstleistun-
gen. Die monatliche Miete beträgt 3.500 zuzüglich einer monatlichen Neben-
kostenvorauszahlung in Höhe von 500 . Bis zum 31. Dezember 2020 hatten die
Beklagten einen Teil der Räumlichkeiten zur Führung eines Betriebs zur Bart-
pflege untervermietet.
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