Urteil vom 03.02.2021 - BVerwG 2 C 29.20

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Febrero 2021
Neutral CitationBVerwG 2 C 29.20
ECLIDE:BVerwG:2021:030221U2C29.20.0
Applied RulesGG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1,VwGO § 42 Abs. 2, § 68,SG § 67 Abs. 5,VwVfG §§ 28, 40
Registration Date15 Abril 2021
Record Number030221U2C29.20.0
Subject MatterDienstrecht der Soldaten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 03.02.2021 - 2 C 29.20

BVerwG 2 C 29.20

  • VG Würzburg - 26.05.2020 - AZ: VG W 1 K 19.675

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
und Dollinger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihn die Bundeswehr bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres von Dienstleistungen zurückgestellt hat.

2 Der 1970 geborene Kläger leistete von Oktober 1990 bis Ende März 1996 Wehrdienst als Soldat auf Zeit und in der Folgezeit noch mehrfach Dienstleistungen (sog. Wehrübungen). Im Oktober 2014 wurde er zum Oberstleutnant der Reserve ernannt. Der Kläger ist Geschäftsführer einer in London ansässigen Firma, die im Bereich der militärischen Ausrüstung und Ausbildung tätig ist. Am 24. und 25. August 2017 traf sich der Kläger mit Vertretern des irakischen Verteidigungsministeriums und des Ministeriums der Peshmerga. Unter dem 25. August 2017 verfasste er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer seiner Firma ein Schreiben an den irakischen Verteidigungsminister. In diesem Brief warb der Kläger für seine Firma, die militärische Unterstützung, Ausbildung und Ausrüstung biete und mit dem deutschen Verteidigungsministerium zusammenarbeite. Er bot dem irakischen Verteidigungsminister die Hilfe seiner Firma bei der Abwicklung eines Hilfsprogramms des Bundesministeriums der Verteidigung für den Irak in Höhe von 100 Mio. € an. Aufgrund ihres militärischen Hintergrunds und ihrer Verbindungen sei seine Firma die einzige deutsche Firma, die diese Dienste leisten könne.

3 In einem Schreiben vom 18. Mai 2018 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Firma des Klägers darauf hin, dass der im Schreiben vom 25. August 2017 geschilderte Sachverhalt jeglicher Grundlage entbehre. Es habe zu keinem Zeitpunkt offizielle oder geschäftliche Verbindungen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Unternehmen des Klägers gegeben. Die irakische Seite sei vom Bundesministerium über den tatsächlichen Sachverhalt informiert worden. Die Firma werde aufgefordert, in allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen auf die Referenz einer angeblichen Verbindung zum Bundesministerium der Verteidigung zu verzichten. Bei einer etwaigen Zuwiderhandlung behalte sich das Bundesministerium der Verteidigung rechtliche Schritte vor.

4 Ohne vorherige Anhörung stellte das Karrierecenter Nürnberg den Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bis einschließlich 31. März 2035 von Dienstleistungen zurück. Das Verhalten des Klägers gegenüber seinen Geschäftspartnern mit Bezug auf Verbindungen zur Bundeswehr schade dem Ansehen der Bundeswehr und lasse damit eine Heranziehung zu Dienstleistungen nach den Vorschriften des Soldatengesetzes nicht mehr zu. Aus dem anschließenden Schriftverkehr wird deutlich, dass Grund für die Zurückstellung das Schreiben des Klägers an den irakischen Verteidigungsminister ist.

5 Die auf Aufhebung der Zurückstellung des Klägers von Dienstleistungen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6 Der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Klagebefugnis. Die streitgegenständliche Zurückstellung von Dienstleistungen habe keine belastende, sondern ausschließlich begünstigende Wirkung. In bewusster Anlehnung an die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes sei die Dienstleistungspflicht im Soldatengesetz als Verpflichtung ausgestaltet. Die Zurückstellung befreie den Kläger von dieser Verpflichtung. Unerheblich sei, dass der Kläger die Heranziehung zu Dienstleistungen subjektiv als Begünstigung empfinde. Auch das Vorbringen des Klägers, er werde durch den Bescheid verleumdet, führe nicht zur Klagebefugnis. Der objektive Tatbestand der Verleumdung setze die Behauptung einer unwahren Tatsache in Bezug...

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