Urteil vom 03.08.2020 - BVerwG 1 A 8.19

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Agosto 2020
Neutral CitationBVerwG 1 A 8.19
ECLIDE:BVerwG:2020:030820U1A8.19.0
CitationBVerwG, Urteil vom 03.08.2020 - 1 A 8.19
Registration Date02 Febrero 2021
Subject MatterAusländerrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number030820U1A8.19.0

BVerwG 1 A 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und Dr. Wittkopp
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe I

1 Der im Dezember 1998 geborene Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG durch das Ministerium des Innern und für Sport des Beklagten.

2 Der Kläger reiste im Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und wurde auf seinen Asylantrag als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Nachdem er im Februar 2018 wegen dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB in Untersuchungshaft genommen worden war, nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Februar 2019 den subsidiären Schutzstatus des Klägers gemäß § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 AsylG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und stellte fest, dass kein nationales Abschiebungsverbot bestehe. Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 widerrief die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an und verhängte für den Fall der Abschiebung gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren. Ein Eilrechtsschutzantrag des Klägers gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Kassel blieb ohne Erfolg.

3 Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2019 (2 OJs 23/18) wurde der Kläger wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

4 Mit Verfügung vom 9. September 2019 ordnete das Ministerium des Innern und für Sport des Beklagten auf der Grundlage von § 58a AufenthG die Abschiebung des Klägers in den Irak (Ziffer I.) sowie für den Fall der Abschiebung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer III.) an. Zugleich stellte es fest, dass der Abschiebung in den Irak derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5...

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