Urteil vom 03. März 2004 - 1 BvR 2378/98
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040303.1bvr237898 |
| Citation | BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 03. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - Rn. (1-373), |
| Judgment Number | 1 BvR 2378/98 |
| Date | 03 March 2004 |
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 3. März 2004
- 1 BvR 2378/98 -
- 1 BvR 1084/99 -
- Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar
- Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt
- Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG
- Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen
- Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
- Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2378/98 – |
Verkündet am 3. März 2004 Sommer Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
über
die Verfassungsbeschwerden
| 1. a) | des am 5. Mai 2001 verstorbenen Herrn Dr.
N... , fortgeführt von seiner Erbin Frau N... , |
Leibnizstraße 2, 68165 Mannheim -
| b) | des Herrn S... , |
Hebelstraße 13 I, 68161 Mannheim -
| gegen | Art. 13 Abs. 3
bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13)
vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610)
und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) |
- 1 BvR 2378/98 -,
| 2. | a) des Herrn Dr. H... , |
| b) | der Frau L... , |
| c) | des Herrn B... , |
| d) | der Frau H... , |
| e) | des Herrn H... |
Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf -
| gegen a) | unmittelbar das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845), |
| b) | mittelbar das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) |
- 1 BvR 1084/99 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt,
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 durch
für Recht erkannt:
- Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a ist durch seinen Tod erledigt.
- Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von
den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I
Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze
- § 100 c Absatz 1 Nummer 3, § 100 d Absatz 3, § 100 d Absatz 5 Satz 2 und § 100 f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes,
- § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes,
- § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und
- § 100 d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. - Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1b und 2 zurückgewiesen.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG sowie gegen Vorschriften der Strafprozessordnung, mit denen die akustische Überwachung von Wohnungen zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht wird.
I.
1. Der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ging eine langjährige kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit über den so genannten Großen Lauschangriff voraus.
Vor dem Hintergrund neuer Erscheinungsformen der Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität, ist seit Beginn der 1990er Jahre immer wieder ein Bedarf für das Abhören von Wohnungen zur Aufklärung von Straftaten geltend gemacht worden. Entsprechende Gesetzesinitiativen blieben jedoch zunächst erfolglos. Mit dem Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302), das Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität enthielt, wurde zwar eine Ermächtigung zum Abhören von Gesprächen außerhalb von Wohnungen in die Strafprozessordnung aufgenommen. Eine im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Befugnis zum Abhören von Wohnraumgesprächen im Beisein eines nicht offen ermittelnden Beamten wurde hingegen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen.
Auch nach dieser Änderung der Strafprozessordnung wurde die öffentliche Diskussion über die Einführung von Befugnissen zur akustischen Wohnraumüberwachung fortgesetzt. Weitgehend bestand Einigkeit darüber, dass die gesetzliche Ermöglichung derartiger Ermittlungsmaßnahmen einer Grundgesetzänderung bedurfte. Umstritten blieben aber die rechtliche Zulässigkeit sowie die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme.
2. Im Oktober 1997 wurden von den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. gemeinsam diejenigen Gesetzentwürfe eingebracht, die schließlich zur Änderung des Grundgesetzes und zur Einführung der entsprechenden Befugnisse in die Strafprozessordnung führten. Die Änderung des Art. 13 GG wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) vorgenommen. In Art. 13 GG wurden die Absätze 3 bis 6 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7.
a) Art. 13 Abs. 3 GG sieht nunmehr die Befugnis zur akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung vor. Überwachungsobjekt darf nur eine Wohnung sein, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Ferner ist Voraussetzung, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer durch Gesetz im Einzelnen zu bestimmenden besonders schweren Straftat begründen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Verfassungsrechtlich geregelt wurde die Pflicht, die Maßnahme zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Lediglich bei Gefahr im Verzug darf sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
Art. 13 Abs. 3 GG lautet:
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
Der neue Absatz 4 des Art. 13 GG betrifft den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ermächtigung ist nicht auf das Abhören beschränkt. Art. 13 Abs. 5 GG regelt den Einsatz technischer Mittel zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen und die Verwertung der dabei erlangten Erkenntnisse. Art. 13 Abs. 6 GG verpflichtet die Bundesregierung zu einem jährlichen Bericht an den Bundestag über die zu Strafverfolgungszwecken erfolgten Wohnraumüberwachungen sowie über die präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten.
b) Auf der Grundlage des geänderten Art. 13 Abs. 3 GG ist das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845) ergangen. Zentrale Norm der einfachgesetzlichen Ausgestaltung, die durch Art. 2 dieses Gesetzes erfolgte, ist § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich...
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Beschluss vom 03. März 2004 - 1 BvF 3/92
...2 AWG). Die Datenerhebung gewinnt durch die Weiterverwertung erst ihr volles Gewicht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII). Ohne Blick auf die Verwertungsregeln ist daher nicht zu klären, wozu die Erhebung führen kann und ob sie im Hinb......
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Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01
...3 StPO zulässig. Auf Grund § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO, für dessen Auslegung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - (BVerfGE 109, 279 ) Beachtung fordert, sind die Beteiligten von der getroffenen Maßnahme zu benachrichtigen. § 100 c StPO lautet: Einsat......
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Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03
...Wohnraumüberwachung nach Art. 13 Abs. 3 GG voraussetzt (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 -, Urteilsabdruck S. 98 f.), verlangt die Wohnungsdurchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht. Aus den Umständen, die den Anfang......
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Beschluss vom 04. März 2004 - 1 BvR 2098/01
...ist absolut und erstreckt sich auf alle Lebensbereiche. Auch die Privatsphäre ist daher geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C I 3 b). (2) Die Feststellung, ob der auf der Menschenwürde beruhende Achtungsanspruch durch eine Äußerung verletzt w......
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