Urteil vom 04.09.2025 - BVerwG 2 C 13.24

JurisdictionGermany
Judgment Date04 September 2025
Neutral CitationBVerwG 2 C 13.24
ECLIDE:BVerwG:2025:040925U2C13.24.0
CitationBVerwG, Urteil vom 04.09.2025 - 2 C 13.24 -
Record Number040925U2C13.24.0
Registration Date08 January 2026
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5,BBG § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,BeamtVG § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,StGB § 46 Abs. 1 Satz 2

BVerwG 2 C 13.24

  • VG Magdeburg - 08.06.2023 - AZ: 15 A 31/22 MD
  • OVG Magdeburg - 23.01.2024 - AZ: 11 L 1/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

2 Der ... geborene Beklagte war seit Oktober 2002 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Klägerin, zuletzt und seit April 2006 als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Seit Januar 2011 ist er wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.

3 Im April 2019 tötete der Beklagte auf T. seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau und einen der gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Deswegen wurde der Beklagte im Februar 2022 in Spanien wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt.

4 Ein bereits im Juli 2019 eingeleitetes und aus Anlass des Strafverfahrens ausgesetztes Disziplinarverfahren setzte die Klägerin im März 2022 fort und erhob im September 2022 eine auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage. Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Ein Ruhestandsbeamter unterliege nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.

5 Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision im Wesentlichen vor: Die vom Beklagten begangenen Morde und der Mordversuch stellten eine Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Denn damit sei eine aktive Betätigung gegen die im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte verbunden. Im Übrigen liege den Straftaten auch ein politischer Bezug zugrunde, weil es sich bei der Ermordung der Ehefrau um einen Femizid handle.

6 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 aufzuheben, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auszuschließen.

7 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Er ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe die Differenzierung im Disziplinarrecht zwischen Beamten im aktiven Dienst und Ruhestandsbeamten, deren Pflichtenkreis beschränkt sei, bewusst vorgenommen.

9 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern an dem Verfahren. Sie trägt vor, mit der Beschränkung des Verlusts der Beamtenrechte auf Urteile deutscher Strafgerichte solle sichergestellt werden, dass die kraft Gesetzes vorgesehene Rechtsfolge nur eintrete, wenn das sanktionswürdige Verhalten des Beamten zweifelsfrei festgestellt worden sei. Sofern in den Regelungen zum Beamtenversorgungsgesetz eine Lücke im Hinblick auf im Ausland begangene Straftaten gesehen werde, müsse diese vom Gesetzgeber geschlossen werden.

II

10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 70 Abs. 2 BDG i. V. m. § 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 BDG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Disziplinarklage ausgegangen (1.). Es hat auch zutreffend angenommen, dass die Disziplinarklage in der Sache ohne Erfolg bleibt (2.).

11 1. Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist zulässig. Der Beklagte hat nicht unmittelbar mit der Rechtskraft des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren, weil ein solcher Rechtsverlust allein Folge einer Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht ist.

12 Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Wie bei der Parallelvorschrift für im aktiven Dienst befindliche Beamte in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG (bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG für Landesbeamte), liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der zwingend angeordnete Verlust der Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur eintritt, wenn die Entscheidung von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden ist. Da die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts dem deutschen Dienstherrn vorbehalten ist, werden zwingende Folgen hierfür aus Strafurteilen deutschen Gerichten vorbehalten.

13 § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG erfasst ausländische Strafurteile bereits seinem Wortlaut nach nicht (a)). Auch eine gesetzeshistorische Betrachtung zeigt, dass der Gesetzgeber nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht ausreichen lassen wollte (b)). Sinn und Zweck sowie Bedeutungsgehalt der Regelung stehen ihrer Erstreckung auf Strafurteile aus dem (europäischen) Ausland ebenfalls entgegen (c)). Eine analoge Anwendung der Norm kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (d)). Die wortlautgetreue Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG steht in Einklang mit Verfassungsrecht (e)). Das Unionsrecht gebietet kein anderes Normverständnis (f)). Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist daher zulässig (g)).

14 a) Dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG entsprechend verliert ein Ruhestandsbeamter seine Rechte nur bei einer Verurteilung durch ein deutsches (Straf-)Gericht.

15 Dieser Befund wird von der Literatur (vgl. etwa Wilhelm, in: GKÖD, Stand Februar 2025, § 59 BeamtVG Rn. 11; Tegethoff, in: Plog/​Wiedow, BBG, Stand August 2025, § 59 BeamtVG Rn. 8; Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 5; Leihkauff, in: Stegmüller/​Schmalhofer/​Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand September 2018, § 59 Rn. 20; bezogen auf § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG eine völkerrechtsfreundliche Auslegung bei Urteilen des Internationalen Strafgerichtshofs erwägend Krausnick, in: Brinktrine/​Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, Stand: Juli 2023, § 41 BBG Rn. 6) bestätigt. Dieser Norm lässt sich eine Beschränkung der Bindungswirkung tatsächlicher Feststellungen auf deutsche Strafurteile gerade nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 59.16 - BVerwGE 162, 1 Rn. 10). § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ist - anders als § 59 Abs. 1 BeamtVG - jedoch die unmittelbare Rechtsfolge in Gestalt des völligen, endgültigen Wegfalls des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 39.96 - Buchholz 239.1 § 61 BeamtVG Nr. 6 <2 f.> m. w. N.) nicht immanent.

16 b) Die tatbestandliche Voraussetzung der Verurteilung durch ein "deutsches Gericht" ist zudem Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.

17 § 53 Satz 1 der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (– DBG F1950 - BGBl. I S. 279 [289]) sah - ohne Beschränkung auf die Entscheidung eines deutschen Gerichts - vor, dass ein Beamter, der zum Tode, zu Zuchthaus, wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder wegen vorsätzlicher hochverräterischer Handlungen zu Gefängnis verurteilt wird, mit Rechtskraft des Strafurteils aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Die bloße Rechtskraft des seinem "Ursprung" nach nicht näher bestimmten Strafurteils ließ auch die versorgungsrechtliche Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DBG F1950 ausreichen.

18 Dies führte zu Anwendungsfragen im Hinblick auf Urteile eines "Besatzungsgerichts" bzw. von Gerichten aufgrund "besatzungsrechtlicher Vorschriften" (vgl. LVG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 1954 - 8 K 96/53 - DBB 1954, 137). In Abgrenzung hierzu sah das LVG Köln (Urteil vom 18. Oktober 1951 - II A 317/50 - DBB 1951, 187; dem Leitsatz nach i. E. ebenso LVG Düsseldorf, Urteil vom...

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