Urteil vom 04.09.2025 - BVerwG 2 CN 1.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 04 September 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 CN 1.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:040925U2CN1.24.0 |
| Citation | BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 - 2 CN 1.24 - |
| Record Number | 040925U2CN1.24.0 |
| Registration Date | 08 January 2026 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 2 CN 1.24
- OVG Magdeburg - 07.03.2024 - AZ: 1 K 66/23
In der Normenkontrollsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer für Recht erkannt:
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2024 wird aufgehoben
- § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56) wird für unwirksam erklärt
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens
1 Die Antragstellerin ist Lehrerin des Landes Sachsen-Anhalt im Beamtenverhältnis.
2 Am 1. April 2023 trat die Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56) in Kraft. In ihrem Artikel 1 fügte diese Verordnung u. a. einen § 4b in die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2001, GVBl. LSA S. 376, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2019, GVBl. LSA S. 984) – ArbZVO-Lehr LSA - ein. Danach haben vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto der Lehrkräfte nach § 4a ArbZVO-Lehr LSA zugeführt; der Abbauzeitraum beginnt grundsätzlich am 1. August 2033. Auf Antrag kann die Vorgriffsstunde durch monatliche Ausgleichszahlung abgegolten werden. Nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutschrieben oder ausgezahlt.
3 Die Antragstellerin hat im August 2023 einen Normenkontrollantrag gegen § 4b ArbZVO-Lehr LSA gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat eine parlamentsgesetzliche Regelung nicht für erforderlich gehalten; eine Verordnung sei ausreichend, denn bei der angeordneten Vorgriffsstunde handele es sich lediglich um die langfristig ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit. Die Verordnungsermächtigung erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen; eine besondere Begründungspflicht bestehe nicht, insbesondere gebe es keine prozeduralen Anforderungen wie bei der (Mindest-)Alimentationsgesetzgebung. Die gleiche Inanspruchnahme von Voll- und Teilzeitbeschäftigten mit einheitlich einer Vorgriffsstunde benachteilige Teilzeitbeschäftigte nicht, weil auch der Ausgleich einheitlich mit einer Ausgleichsstunde erfolge, sodass Teilzeitbeschäftigte nicht relativ stärker belastet würden als Vollzeitbeschäftigte. Bei einer bruchteilsmäßigen Verringerung der zu erbringenden Vorgriffsstunde könne die mit der Regelung angestrebte Deckung des fehlenden Personalbedarfs nicht erreicht werden. Dass nur tatsächlich geleistete Vorgriffsstunden auszugleichen seien, sei nicht zu beanstanden, denn nur dann bestehe ein Ausgleichsbedürfnis. Eine Überschreitung der zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sei mit der Vorgriffsstunde, die rechnerisch eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 1,6 Zeitstunden bewirke, nicht verbunden.
4 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Sie beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2024 aufzuheben und § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56) für unwirksam zu erklären.
5 Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere darauf, dass mit der Auszahlungsmöglichkeit nur eine zusätzliche und antragsgebundene Option eingeführt worden sei. An der rechtlichen Einordnung der Vorgriffsstunde ändere sich hierdurch nichts. Die zeitweise Erhöhung der Dienstleistungspflicht entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben; einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nicht − auch nicht phasenweise − 40 Stunden überschreiten dürfe, gebe es nicht.
7 Die Revision der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das Urteil verletzt mit der Ablehnung des Normenkontrollantrags revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
8 Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen - ArbZVO-Lehr LSA - in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56) verletzt revisibles Recht. Zwar bewirken Vorgriffsstunden nur eine langfristig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, nicht aber ihre Erhöhung, sodass ihre Einführung keiner parlamentsgesetzlichen Regelung bedarf (1.). Der Verordnungsgeber hat bei der Regelung von Vorgriffsstunden auch keine prozeduralen Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung der bereits bestehenden tatsächlichen Belastung der Lehrer und ihrer zeitweiligen Mehrbelastung durch die Vorgriffsstunde zu beachten (2.). § 4b ArbZVO-Lehr LSA ist jedoch von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) nicht gedeckt und daher unwirksam (3.). Rechtswidrig ist außerdem § 4b Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden - durch Freizeit oder Geld - ausgeglichen werden (4.). Rechtliche Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Teilzeitregelung in § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA, wonach voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen eine Vorgriffsstunde zu erteilen haben (5.).
9 1. Vorgriffsstunden bewirken nur eine längerfristig...
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