Urteil vom 05.03.2021 - BVerwG 5 C 11.19

JurisdictionGermany
Judgment Date05 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 5 C 11.19
ECLIDE:BVerwG:2021:050321U5C11.19.0
Applied RulesGVG § 17 Abs. 2 Satz 1,GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Nummern 2197, 6100 Anlage 1
Registration Date05 Julio 2021
Record Number050321U5C11.19.0
Subject MatterRecht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 11.19 -

BVerwG 5 C 11.19

  • VG Chemnitz - 01.03.2017 - AZ: VG 3 K 2206/14
  • OVG Bautzen - 05.07.2019 - AZ: OVG 2 A 301/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten über den Umfang von Beihilfeleistungen für die Eingliederung von Brackets im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung.

2 Die Klägerin ist Beamtin des Freistaats Sachsen und für ihren im Jahr 2002 geborenen Sohn beihilfeberechtigt. Für eine bei diesem geplante kieferorthopädische Behandlung reichte sie im Jahr 2014 bei der zuständigen Beihilfestelle einen Behandlungsplan ein, der u.a. für die Eingliederung von Brackets neben der Nummer 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte auch die dortige Nummer 2197 (adhäsive Befestigung) vorsah.

3 Die Beihilfestelle erkannte die aufgeführten Aufwendungen mit Ausnahme des Ansatzes der Nummer 2197 des Gebührenverzeichnisses als dem Grunde nach beihilfefähig an. Die Abrechnung der adhäsiven Befestigung sei neben der Nummer 6100 des Gebührenverzeichnisses nicht beihilfefähig, weil Letztere ihrem Leistungsinhalt nach eine Klebebefestigung umfasse. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2014 zurückgewiesen.

4 Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Anerkennung der Leistung nach der Nummer 2197 neben der Nummer 6100 des Gebührenverzeichnisses. Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Zivilgerichte bejahe die Abrechenbarkeit nahezu einhellig; dieser sei zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Gebührenordnung gesorgt. Diese Auslegung, nach welcher die Nummern 6100 und 2197 des Gebührenverzeichnisses nicht nebeneinander anwendbar seien, sei nicht nur vertretbar, sondern entgegen der in der Zivilrechtsprechung mehrheitlich vertretenen gegenteiligen Ansicht auch rechtlich zutreffend. Weder eine Auslegung nach dem Wortlaut noch nach der Systematik ergebe, dass eine parallele Abrechnungsmöglichkeit zwingend sei. Vielmehr ergebe eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck, dass die Eingliederung des Klebebrackets im Rahmen der Nummer 6100 des Gebührenverzeichnisses und die adhäsive Befestigung nach dessen Nummer 2197 identische Leistungen darstellten und nicht nebeneinander abrechenbar seien.

5 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die beanstandete Abrechnung stehe im Einklang mit der Gebührenordnung.

6 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II

7 Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Abrechnung der Nummer 2197 neben der Nummer 6100 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, zusteht. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

8 Grundlage für den im Streit stehenden Anerkennungsanspruch ist § 10 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege, Geburts- und sonstigen Fällen in der - soweit hier von Interesse - seit dem Jahr 2014 inhaltlich unverändert gebliebenen und bis zum 27. November 2020 geltenden Fassung (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO a.F.), die hier weiterhin maßgeblich ist, weil nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die vom streitigen Anerkennungsbegehren erfassten Leistungen noch vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils erbracht worden sind. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels dem Grunde nach beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes dem Grunde nach anerkannt hat. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsBhVO a.F. sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zwischen den Beteiligten steht die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die hier in Rede stehende Eingliederung von Brackets zu Recht nicht im Streit. Ihr Streit konzentriert sich vielmehr darauf, ob es sich bei der hierfür im Raum stehenden Nummer 2197 der Anlage 1 GOZ um angemessene Aufwendungen handelt. Das ist nicht der Fall.

9 Die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 SächsBhVO a.F. nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung. Somit knüpft die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt im Rahmen der hier in Rede stehenden Entscheidung über die Vorabanerkennung voraus, dass dieser im Behandlungsplan einen Leistungsanspruch unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung bezeichnet hat.

10 Das Oberverwaltungsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung des hier in Rede stehenden ärztlichen Gebührenanspruchs anhand einer objektiv zweifelhaften Gebührenvorschrift zu beurteilen ist, deren Auslegung bislang nicht als geklärt angesehen werden kann. Ferner hat es ausgehend hiervon zutreffend angenommen, dass dann die Anwendung des Gebührenrechts durch den Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig zu prüfen ist (1.). Ebenfalls zuzustimmen ist seiner...

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