Urteil vom 05.03.2021 - BVerwG 5 C 8.19

Judgment Date05 Marzo 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:050321U5C8.19.0
Neutral CitationBVerwG 5 C 8.19
CitationBVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 8.19 -
Record Number050321U5C8.19.0
Registration Date05 Julio 2021
Applied RulesGVG § 17 Abs. 2 Satz 1,GOZ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 6 Abs. 1 Satz 1, Nummern 2197, 6030 bis 6080, 6100, 6140 Anlage 1
Subject MatterRecht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 C 8.19

  • VG Köln - 17.03.2017 - AZ: VG 19 K 7100/15
  • OVG Münster - 23.11.2018 - AZ: OVG 1 A 1044/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2018 geändert, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2017 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens
Gründe I

1 Die Beteiligten streiten über den Umfang von Beihilfeleistungen für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers (Kleberetainers), der nach Abschluss der aktiven Phase einer kieferorthopädischen Behandlung verhindern soll, dass sich die Zähne in ihre ursprüngliche Stellung zurückbewegen.

2 Die Klägerin ist Richterin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und für ihren Sohn mit einem Bemessungssatz von 80 v. H. beihilfeberechtigt. Dieser befand sich seit dem Jahr 2011 in kieferorthopädischer Behandlung. Bei der Abrechnung von im April 2015 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen setzte die behandelnde Kieferorthopädin u.a. für die Eingliederung eines Lingualretainers die Nummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets), 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) und 2197 (adhäsive Befestigung) des Gebührenverzeichnisses zusätzlich zu den dortigen Nummern 6030 (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang) und 6070 (Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang) an. Die hierfür beantragte Beihilfe lehnte die Beihilfestelle bezogen auf die erstgenannten Gebührennummern ab, da die Gebührenordnung eine Gebühr für die Eingliederung bzw. Entfernung von Retainern nicht vorsehe, und kürzte im Rahmen der Erstattung auch den für den Abrechnungszeitraum angesetzten Abschlag der Nummern 6030 und 6070 des Gebührenverzeichnisses. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, da die gesonderte Abrechnung eines Lingualretainers durch die Abrechnungsvorschrift zur Nummer 6080 des Gebührenverzeichnisses ausgeschlossen sei. Die Kürzung des Abschlags der Nummern 6030 und 6070 des Gebührenverzeichnisses sei ebenfalls korrekt. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen aus der Rechnung der Kieferorthopädin eine weitere Beihilfe in Höhe von 260,35 Euro für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers zu gewähren; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Eine Auslegungsfrage des zahnärztlichen Gebührenrechts sei in einer beihilferechtlichen Streitigkeit von den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Angemessenheit selbstständig und voll zu prüfen, wenn es - wie hier - an einer höchstrichterlichen oder einheitlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte fehle und der Dienstherr - im Einzelfall oder in allgemeiner Form - rechtzeitig für Klarheit über die von ihm für richtig befundene Auslegung der streitigen Gebührennummer gesorgt habe. Nach dieser Prüfung seien für die Eingliederung eines Lingualretainers neben den Nummern 6030 bis 6080 des Gebührenverzeichnisses Gebühren entsprechend den Nummern 6100 und 6140 des Gebührenverzeichnisses anzusetzen, ohne dass es sich dabei um ausgeschlossene Doppelleistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ handele. Die Gebührentatbestände der Nummern 6030 bis 6080 des Gebührenverzeichnisses regelten keine Gebühr für eine Komplex- oder Zielleistung, sondern eine pauschale Grundgebühr, welche die (auch intellektuelle) Gesamtleistung des Kieferorthopäden als solche honoriere, aber nicht die kieferorthopädischen Einzelleistungen umfasse. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ seien erfüllt. Neben den Gebühren entsprechend den Nummern 6100 und 6140 könne auch die Nummer 2197 des Gebührenverzeichnisses angesetzt werden. Insoweit sei der hierzu vertretenen überwiegenden Auffassung der Zivilgerichte zu folgen. Der sich hieraus ergebende zusätzliche Erstattungsbetrag sei aber mit Blick auf den Ansatz für die Materialkosten des Lingualretainers zu kürzen, da diese in den Nummern 6100 und 6140 des Gebührenverzeichnisses enthalten seien. Unbegründet sei die Berufung allerdings hinsichtlich des für den Abrechnungszeitraum angesetzten Abschlags der Nummern 6030 und 6070 des Gebührenverzeichnisses.

4 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht, weil schon die analoge Anwendung der Nummern 6100 und 6140 des Gebührenverzeichnisses auf die Eingliederung eines Kleberetainers unzulässig sei.

5 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II

6 Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es verletzt § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661). Dies führt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zur Änderung des Berufungsurteils, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7 Grundlage für den geltend gemachten Beihilfeanspruch sind § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW) vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist. Danach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange (u. a.) in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Für kieferorthopädische Leistungen gilt dies grundsätzlich nur, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zwischen den Beteiligten steht die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die bei dem Sohn der Klägerin erfolgte Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers zu Recht nicht im Streit. Ihr Streit konzentriert sich ausschließlich darauf, ob es sich bei den hierfür angerechneten Gebühren um angemessene Aufwendungen gehandelt hat. Dies ist nicht der Fall.

8 Die Angemessenheit von Aufwendungen im Anwendungsbereich beihilferechtlicher Vorschriften richtet sich auch dann nach dem Gebührenrecht für Ärzte und Zahnärzte, wenn die Beihilfevorschriften - wie hier jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum - nicht ausdrücklich auf die Gebührenordnungen verweisen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 12 S. 18 und vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 33 Rn. 11). Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen knüpft grundsätzlich an den Leistungsanspruch des Arztes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen unter zutreffender Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat.

9 Die Auslegung der Gebührenordnung und damit die Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung einer ärztlichen Gebührenforderung unterliegt - wovon das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wenn die Berechtigung weder im Einzelfall im Verhältnis von Beihilfeberechtigtem und behandelndem Arzt zivilgerichtlich festgestellt worden noch zudem die Auslegung der ihr zugrundeliegenden Gebührenregelung allgemein höchstrichterlich geklärt ist und der Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über die von ihm favorisierte Bedeutung der objektiv zweifelhaften Gebührenvorschrift gesorgt hat (1.). Die vom Oberverwaltungsgericht befürwortete analoge Anwendung der Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ auf die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers steht jedoch nicht in Einklang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ (2.). Kommt ein Ansatz von Gebühren für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers entsprechend den Nummern 6100 und 6140 Anlage 1 GOZ nicht Betracht, verstößt der weitere Ansatz der Nummer 2197 Anlage 1 GOZ in direkter Anwendung neben den Nummern 6030 bis 6080 Anlage 1 GOZ gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ (3.).

10 1. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage, die nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patienten dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Den Streit über die Berechtigung einer ärztlichen Liquidation entscheiden letztverbindlich die Zivilgerichte. Damit ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des...

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