Urteil vom 05.09.2024 - BVerwG 2 C 19.23

JurisdictionGermany
Judgment Date05 September 2024
Neutral CitationBVerwG 2 C 19.23
ECLIDE:BVerwG:2024:050924U2C19.23.0
CitationBVerwG, Urteil vom 05.09.2024 - 2 C 19.23 -
Record Number050924U2C19.23.0
Registration Date06 November 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesRL 2003/88/EG Art. 1 und 2,ThürPolAzVO 2015 §§ 7, 13, 16 und 20

BVerwG 2 C 19.23

  • VG Gera - 25.01.2018 - AZ: 1 K 1315/16 Ge
  • OVG Weimar - 28.04.2022 - AZ: 2 KO 814/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
GründeI

1 Das Revisionsverfahren betrifft die arbeitszeitrechtliche Einordnung eines mehrtägigen auswärtigen Einsatzes einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei.

2 Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienst des beklagten Freistaates und gehört der Thüringer Bereitschaftspolizei an. In der Zeit vom 30. April bis 2. Mai 2016 befand er sich mit seiner Hundertschaft wegen eines Unterstützungseinsatzes in Berlin. Vor dem Einsatz hatte der Führer der Hundertschaft dem Kläger auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass sämtliche Zeit, die keine Arbeits- oder Bereitschaftszeit sei, ohne Anrechnung als Ruhezeit gewertet werde; nach Rücksprache mit der einsatzführenden Dienststelle werde zwischen den Einsätzen keine Bereitschaftszeit angeordnet. Während des Einsatzes war der Kläger mit seiner Hundertschaft in einem Hotel in Brandenburg untergebracht. Die Fahrzeiten von dieser Unterkunft zu den Einsatzorten in Berlin und zurück wurden voll auf die Arbeitszeit angerechnet, nicht jedoch die Zeiten nach der Rückkehr in die Unterkunft bis zur Abfahrt am nächsten Morgen (1. Mai, 0:00 Uhr bis 1. Mai, 9:00 Uhr und 2. Mai, 0:30 Uhr bis 2. Mai, 8:30 Uhr). Gegen die Nichtberücksichtigung dieser 17 Stunden erhob der Kläger Widerspruch, über den nicht entschieden wurde.

3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Beklagten als Ruhezeit betrachteten Zeiten während geschlossener polizeilicher Einsätze der Thüringer Bereitschaftspolizei zur Hälfte auf die Arbeitszeit des Klägers anzurechnen und dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, wenn der Kläger während dieser Zeiten außerhalb seines Wohnsitzes untergebracht ist und die Verantwortung für seine Ausrüstungsgegenstände hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4 Auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Abrechnung von polizeilichen Unterstützungseinsätzen, nach der die Zeit, die zwischen Beginn und Ende des Einsatzes liegt, entweder Dienstzeit oder Bereitschaftszeit - die im Verhältnis 1:3 angerechnet wird - ist, könne sich der Kläger nicht berufen. Diese diene lediglich der vereinfachten Abrechnung von Einsätzen zwischen den beteiligten Körperschaften. Bei dem Unterstützungseinsatz in Berlin seien den Angehörigen der Einsatzhundertschaft für den Aufenthalt im Hotel keinerlei Einschränkungen auferlegt worden. Dementsprechend handele es sich nach dem auch für das Arbeitszeitrecht des Freistaates maßgeblichen Unionsrecht nicht um Arbeits-, sondern um Ruhezeit, sodass eine volle Anrechnung als Bereitschaftsdienst ausgeschlossen sei. Aber auch eine hälftige Anrechnung der Zeiten als Wartezeiten scheide aus. Wartezeiten stünden im Zusammenhang mit der Reise, dürften jedoch keine Reisezeit im engeren Sinne, Arbeitszeit oder Ruhezeit sein. Bei den im Streit stehenden Zeiten handele es sich unionsrechtlich jedoch gerade um Ruhezeiten.

5 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene...

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