Urteil vom 07.09.2021 - BVerwG 1 C 47.20

Judgment Date07 Septiembre 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:070921U1C47.20.0
Neutral CitationBVerwG 1 C 47.20
Record Number070921U1C47.20.0
Registration Date01 Noviembre 2021
Applied RulesVwVfG § 35 Satz 1,GG Art. 2 Abs. 1,AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, §§ 18a, 20 Abs. 1 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 75 Nr. 12,EMRK Art. 8 Abs. 1,VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1,AsylG § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 83c,GRC Art. 7 Var. 2,RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 2 Satz 1
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 C 47.20

  • VG Berlin - 11.07.2019 - AZ: VG 31 K 81.17 A
  • OVG Berlin-Brandenburg - 06.07.2020 - AZ: OVG 3 B 2/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2020 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juli 2019, soweit dieses nicht rechtskräftig ist, geändert. Die Klage wird auch in Bezug auf Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamts vom 20. März 2017 abgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich nach Ablehnung seines Asylantrags im Hinblick auf eine von ihm aufgenommene qualifizierte Berufsausbildung gegen die Befristung des unter der aufschiebenden Bedingung seiner Abschiebung ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten.

2 Der Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Guinea und stellte im Bundesgebiet einen Asylantrag. Im März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab, stellte es das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziff. 4), drohte es dem Kläger die Abschiebung primär in die Republik Guinea an (Ziff. 5) und befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).

3 Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Ziff. 6 des Bescheides aufgehoben. Die standardmäßige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger habe besondere Integrationserfolge erzielt. Er besitze gute Deutschkenntnisse, absolviere seit September 2018 eine qualifizierte Berufsausbildung und verfüge damit über Bindungen im Bundesgebiet, die über die standardmäßigen Bindungen hinausgingen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die Teilaufhebung des Bescheides gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesamt habe von dem ihm in Bezug auf die Bestimmung der Sperrfrist durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Regelung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen seien insbesondere Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und - schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene - gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer diese während des Aufenthalts in Deutschland erlangt habe. Persönliche Belange des Ausländers seien nicht nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine baldige Wiedereinreise erforderlich machten. Für die Tragweite des Freiheitseingriffs könnten vielmehr auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle lägen. Eine begonnene und erst recht eine abgeschlossene Ausbildung könnten aus der Perspektive des Ausländers durchaus für eine möglichst baldige Wiedereinreise von Bedeutung sein. Das Bundesamt habe die Integrationsleistungen des Klägers insbesondere in Gestalt der von diesem begonnenen Ausbildung und der insoweit erworbenen Sprachkenntnisse nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt. Mit der Entscheidung, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate festzusetzen, habe es zudem die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens überschritten. Die Bestimmung der Sperrfrist verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesamt sei mit der hier streitigen Ermessensentscheidung seiner ständigen Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gefolgt, wonach in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht oder ersichtlich seien, generell aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten bestimmt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß von fünf Jahren zur Hälfte ausgeschöpft werde. Das Bundesamt sei gehalten, bei wesentlichen Abweichungen vom "Normalfall" eine kürzere Sperrfrist zu bestimmen. Die von dem Kläger betriebene Ausbildung und die von ihm während dieser erworbenen Sprachkenntnisse stellten einen gewichtigen Bestandteil seiner durch Art. 7 GRC, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten sozialen Identität im Bundesgebiet dar. Das Aufenthalts- und Einreiseverbot treffe den Kläger härter als andere Ausländer, die ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, aber während der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland keine vergleichbaren Bindungen aufgebaut hätten. Auch unabhängig von einer konkreten Rückkehrperspektive des Klägers sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sich diese Bindungen in der Befristungsentscheidung der Beklagten nicht niederschlügen und der Kläger nicht anders behandelt werde, als er behandelt würde, wenn er die Ausbildung nicht begonnen und keine Sprachkenntnisse erlangt hätte.

5 Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Revision führt die Beklagte aus, in die Ermessensentscheidung über die Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots seien nur solche persönlichen Belange des Ausländers einzustellen, die nach Verlassen des Bundesgebiets eine Wiedereinreise erforderlich machten oder die Beendigung des Aufenthalts überdauerten und damit Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise hätten. Im Unterschied zu einem ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbot trete die Sperrwirkung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nur nach tatsächlichem Vollzug der Abschiebung ein. Der Ausländer habe daher selbst Einfluss darauf, ob ihn das Verbot überhaupt treffe. Ein bei der Befristung abschiebungsbedingter Einreise- und Aufenthaltsverbote allein einzustellendes fortdauerndes Rückkehrinteresse ergebe sich nicht bereits deshalb, weil im Bundesgebiet eine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen worden sei und Sprachkenntnisse erworben worden seien. Das Verlassen des Bundesgebiets überdauernde und damit zu berücksichtigende persönliche Belange könnten nicht bereits solche Aspekte umfassen, die aus Umständen resultierten, die allein in der Sphäre des Ausländers begründet seien. Vielmehr bedürfe es zusätzlich jeweils korrespondierend in tatsächlicher Hinsicht im Bundesgebiet über die Abschiebung hinaus fortbestehender Gegebenheiten, mithin eines tatsächlich fortbestehenden Anknüpfungspunkts im Inland.

6 Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Es lasse sich nicht trennscharf zwischen Umständen, die eine Wiedereinreise erforderlich machten, und solchen, die lediglich gegen eine Ausreise sprächen, differenzieren. Ebenso wenig spiegele sich im Gesetzeswortlaut eine Unterscheidung zwischen ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverboten wider.

7 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass er...

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