Urteil vom 07.10.2020 - BVerwG 2 C 18.19

Judgment Date07 Octubre 2020
ECLIDE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0
Neutral CitationBVerwG 2 C 18.19
Applied RulesBeamtVG § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, 3 und 6, § 69c Abs. 5, § 69m Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1, 4 und 6,AEUV Art. 157,BVerfGG § 79 Abs. 2,GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1,VwVfG §§ 48, 51 Abs. 1 und 5
Record Number071020U2C18.19.0
Registration Date17 Febrero 2021
Subject MatterBeamtenversorgungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 C 18.19

  • VG Würzburg - 28.03.2017 - AZ: VG W 1 K 16.978
  • VGH München - 13.08.2019 - AZ: VGH 14 B 18.1276

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
und Dollinger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2019 dahingehend geändert, dass die erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen hat.
  2. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe I

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte das Ruhen eines Teils seines Ruhegehalts wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung festgestellt hat.

2 Der im Jahr 1938 geborene Kläger ist Bundesbeamter im Ruhestand. Während seiner aktiven Dienstzeit war er von März 1971 bis Juli 1983 und von Mai 1992 bis Juli 1996 bei verschiedenen NATO-Organisationen tätig. Er war hierfür von der Beklagten jeweils beurlaubt und erhielt von der NATO als Versorgung Kapitalbeträge in Höhe von insgesamt umgerechnet 111 677,86 €.

3 Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 30. September 2003 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 3. Januar 2005 stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 in Höhe von monatlich 1 198,37 € ruhen. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.

4 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2013 bat der Kläger um Mitteilung, ob die Beklagte die Ruhensbescheide aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Amts wegen überprüfen werde. Dies lehnte die Beklagte ab und wies den Widerspruch hiergegen zurück.

5 Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 2013 auf Änderung der Regelung des Ruhens seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Kapitalbetrag sei zwischenzeitlich aufgezehrt worden und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für seine Dynamisierung. Wegen der Aufzehrung liege eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null vor.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erneute Verbescheidung des Antrags vom 29. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu erfolgen habe. Der Kläger habe einen unerfüllten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Der Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe dies nicht auf dem Fehlen eines Endzeitpunkts für die Ruhensregelung. Rechtswidrig seien jedoch sowohl die Dynamisierung als auch die Verrentung des Kapitalbetrags. Die mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz eingeführten Regelungen für die Verrentung seien auf den Kläger nicht anwendbar und die Verwendung der geschlechtsspezifischen Verrentungsdivisoren sei unionsrechtswidrig.

7 Hiergegen richten sich die wechselseitigen Revisionen des Klägers und der Beklagten.

8 Der Kläger begehrt inhaltlich weiterhin die Neubescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung und beantragt (sinngemäß), die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 zurückzuweisen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2019 aufzuheben, soweit es dem entgegensteht, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage vollständig abzuweisen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10 Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt den Antrag der Beklagten.

II

11 Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat in sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§ 88 VwGO) und gemäß § 101 Abs. 2, § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, sind jeweils zum Teil begründet.

12 Die für die Zulässigkeit der Revision des Klägers erforderliche Beschwer ist gegeben, weil sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht mit der des Klägers deckt und für ihn insoweit ungünstig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f., vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 11 ff.). Maßgeblich ist insoweit insbesondere, dass das Berufungsgericht den Ruhensbescheid vom 3. Januar 2005 entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht wegen der Aufzehrung des Kapitalbetrags und des damit verbundenen Fehlens einer zeitlichen Begrenzung als rechtswidrig angesehen hat.

13 Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14 Der Kläger hat einen Anspruch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 29. Dezember 2013 auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Der Bescheid vom 3. Januar 2005 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Kapitalbeträge des Klägers ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dynamisiert und für die Zeit bis zum Ablauf des 27. März 2008 auch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage verrentet hat (1.). Auch unter Berücksichtigung der am 28. März 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Grundlage für die Verrentung bleibt der Bescheid hinsichtlich der Verrentung des Kapitalbetrags rechtswidrig, weil der Regelungsinhalt des Bescheids den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt (2.). Ohne diese rechtswidrigen Grundannahmen wäre der Ruhensbetrag geringer gewesen (3.). Dass die Beklagte das teilweise Ruhen des Ruhegehalts des Klägers ohne zeitliche Begrenzung festgestellt hat, ist hingegen rechtmäßig (4.). In der Rechtsfolgeentscheidung ist das Rücknahmeermessen über das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Maß hinaus reduziert (5.).

15 1. Der Bescheid vom 3. Januar 2005 ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kapitalbeträge des Klägers ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dynamisiert hat. Außerdem fehlte bis zum Ablauf des 27. März 2008 die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Verrentung des Kapitalbetrags.

16 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem materiellen Recht (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 , vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10).

17 Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und Ruhensbescheide zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das Gesetz bestimmten Ruhens hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung (BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 18 ff.). Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des Ruhensbetrags in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt.

18 Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 30. September 2003 sind zunächst die Übergangsvorschriften des § 69c Abs. 5 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) anzuwenden. Für Beamte, die - wie der Kläger - die Zeiten i.S.d. § 56 BeamtVG vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt haben, ist nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 2001 § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Außerdem bleibt § 85 Abs. 6 BeamtVG nach § 69c Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG 2001 unberührt.

19 § 85 Abs. 6 BeamtVG 2001 hat keinen Einfluss auf das Ruhen des Ruhegehalts des Klägers. Sinn dieser spezielleren Übergangsvorschrift ist es, den jährlichen Satz für die zeitbezogene Berechnung des Mindestruhensbetrags im Rahmen von § 56 BeamtVG an den sich aus den Übergangsregelungen des § 85 BeamtVG ergebenden Ruhegehaltssatz anzupassen (vgl. zur wortgleichen Regelung des Soldatenversorgungsgesetzes BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16). Danach ist § 85 Abs. 6 BeamtVG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Ruhegehaltssatz des Klägers richtigerweise nicht nach § 85 Abs. 1 BeamtVG berechnet worden ist. Es war nicht veranlasst, den Kläger als am 31. Dezember 1991 bereits vorhandenen Beamten i.S.v. § 85 Abs. 1 BeamtVG zu begünstigen, weil er...

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