Urteil vom 07.10.2020 - BVerwG 2 C 19.19

Judgment Date07 Octubre 2020
Neutral CitationBVerwG 2 C 19.19
ECLIDE:BVerwG:2020:071020U2C19.19.0
CitationBVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - 2 C 19.19
Registration Date17 Febrero 2021
Record Number071020U2C19.19.0
Applied RulesGKG § 42,BewG § 14 Abs. 1 Satz 4,GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5,BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9, § 56 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 6, § 69c Abs. 5, § 69e Abs. 2, 3 Satz 1, § 69m Abs. 2 Satz 1,AEUV Art. 151 Abs. 1, Art. 157, 267
Subject MatterBeamtenversorgungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 C 19.19

  • VG München - 13.05.2011 - AZ: VG M 21 K 09.5780
  • VGH München - 14.08.2019 - AZ: VGH 14 BV 18.671

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
und Dollinger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers wird der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 aufgehoben, soweit darin die Versorgungsbezüge des Klägers vom 1. Februar 2009 bis zum 30. Juni 2009 über den monatlichen Betrag in Höhe von 299,82 € hinaus und für die Folgezeit über einen monatlichen Betrag hinaus zum Ruhen gebracht werden, der sich auf der Grundlage eines verrenteten Kapitalbetrags von 394,62 € ergibt, und soweit vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 über den Betrag von 358,88 € hinaus zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
  3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  4. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
  5. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Gründe I

1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus einer zwischenstaatlichen Verwendung auf sein Ruhegehalt.

2 Der Kläger stand als technischer Regierungsoberamtsrat im Dienst der Beklagten. Vom 1. August 2005 bis zum 17. Oktober 2008 war er für eine Tätigkeit bei einer Einrichtung der NATO (NAHEMA) beurlaubt. Hierfür erhielt der Kläger als Versorgung einen Kapitalbetrag in Höhe von 62 750,27 €.

3 Zum Ablauf des Monats Januar 2009 versetzte die Beklagte den Kläger in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 6. April 2009 brachte die Beklagte die Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2009 in Höhe von monatlich 343,64 € zum Ruhen und forderte die vom 1. Februar 2009 bis zum 30. April 2009 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 490,34 € zurück. Hierbei legte sie einen Kapitalbetrag in Höhe von 56 988,65 € zugrunde. Der Widerspruch gegen den Bescheid und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 über den monatlichen Betrag von 320,77 € hinaus zum Ruhen gebracht werden und soweit vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 über den Betrag von 421,73 € hinaus zu viel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen.

5 Hiergegen richten sich die wechselseitigen Revisionen des Klägers und der Beklagten.

6 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2009 vollständig aufzuheben und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2019 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7 Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2011 vollständig zurückzuweisen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2019 aufzuheben, soweit es dem entgegensteht, sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt den Antrag der Beklagten.

II

9 Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet und die Revision der Beklagten vollständig unbegründet. Über die Revisionen, deren Anträge der Senat gemäß § 88 VwGO sachdienlich ausgelegt hat, konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2, § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

10 Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Ruhen des Ruhegehalts sind vorliegend § 56 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) mit den versetzt in Kraft getretenen Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 - BeamtVG 2009) (1.). Der angefochtene Ruhensbescheid ist hinsichtlich der Höhe des Ruhens- und des Rückforderungsbetrags teilweise rechtswidrig, denn die genannten gesetzlichen Regelungen sind wegen der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln teilweise unionsrechtswidrig. Das Berufungsurteil verletzt insoweit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); auf diesem Verstoß beruht das Urteil auch (2.). Das Ruhen des Ruhegehalts ohne zeitliche Begrenzung ist rechtmäßig (3.).

11 1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem materiellen Recht (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 , vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10).

12 Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und Ruhensbescheide zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das Gesetz bestimmten Ruhens hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung (BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 18 ff.). Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des Ruhensbetrags in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt.

13 Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des Monats Januar 2009 ist zunächst die mit Wirkung vom 28. März 2008 rückwirkend erweiterte Übergangsvorschrift des § 69c Abs. 5 BeamtVG 2009 anzuwenden. Da der Kläger seine Zeiten i.S.d. § 56 BeamtVG erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt hat, führt § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2009 ohne Günstigkeitsvergleich nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG 2009 zur Anwendung der jeweils aktuellen Fassung des § 56 BeamtVG.

14 Im Fall des Klägers war dies anfangs § 56 BeamtVG 2001 mit den versetzt in Kraft getretenen Änderungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009. Abgeändert wurde diese Regelung hinsichtlich der Berechnung des Mindestruhensbetrags zunächst durch § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG 2001 und § 69e Abs. 3 BeamtVG 2001, die für diese Berechnung über einen gewissen Zeitraum einen anderen Faktor zur Ermittlung des Ruhensbetrags vorsahen. Mit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes wurde § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG 2001 durch § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG 2009 abgelöst.

15 Die Regelung für die Dynamisierung von Kapitalbeträgen in § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG 2009 findet im Fall des Klägers Anwendung. Sie erfasst Kapitalbeträge von Beamten, die nach dem 28. März 2008 in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 12). Die Verrentung des Kapitalbetrags des Klägers bestimmt sich nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552). Diese Fassung des § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG ist bei allen Beamten anwendbar, die - wie der Kläger - ab dem 1. Januar 2009 in den Ruhestand getreten sind und noch treten (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 16).

16 Die Berechnung der Höchstgrenze i.S.d. § 56 Abs. 2 BeamtVG 2009 bestimmt sich nach § 69e Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG 2001 und später gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 2009 nach § 54 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Diese unterscheidet sich hinsichtlich des vorliegend relevanten Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht von den späteren Fassungen des § 54 Abs. 2 BeamtVG (vgl. BGBl. 1999 I S. 322 ; BGBl. 2001 I S. 3926 ; BGBl. 2009 I S. 160 ).

17 Das Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) am 1. Juli 2020 hat keinen Einfluss auf die Rechtslage im Fall des Klägers. Gemäß § 69m Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n.F. 2019 sind die für den Kläger maßgeblichen Regelungen in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

18 2. Der Ruhensbescheid vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 ist hinsichtlich der Höhe des Ruhens- und des Rückforderungsbetrags infolge der Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln teilweise unionsrechtswidrig. Dies führt dazu, dass bei der Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Beamte geleistet werden, - derzeit - derselbe Vervielfältiger wie bei Beamtinnen anzuwenden ist (a). Daraus ergibt sich ein Ruhensbetrag in Höhe von anfänglich monatlich 299,82 €. Der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Wert beruht auf der unionsrechtswidrigen Verwendung einer durch Mittelwertbildung vereinheitlichten Sterbetafel (b).

19 a) Die...

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