Urteil vom 07.10.2020 - BVerwG 2 C 5.20

Judgment Date07 Octubre 2020
Neutral CitationBVerwG 2 C 5.20
Registration Date17 Febrero 2021
Record Number071020U2C5.20.0
Subject MatterVersorgungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 C 5.20

  • VG Koblenz - 08.05.2019 - AZ: VG 2 K 1132/18.KO
  • OVG Koblenz - 14.02.2020 - AZ: OVG 10 A 11220/19.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung
und Dollinger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2020 dahingehend geändert, dass die erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen hat.
  2. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe I

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte das Ruhen eines Teils seines Ruhegehalts wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung festgestellt hat.

2 Der im Jahr 1945 geborene Kläger ist Soldat im Ruhestand. Während seiner aktiven Dienstzeit war er von Dezember 1987 bis März 1991 in einer Einrichtung der NATO (NAMSA) tätig. Er war hierfür von der Beklagten beurlaubt und erhielt von der NATO als Versorgung Kapitalbeträge in Höhe von umgerechnet 30 582,63 €.

3 Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 30. September 2003 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 19. Januar 2004 stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 in Höhe von monatlich 250,77 € ruhen.

4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 beantragte der Kläger die Neufestsetzung des Ruhensbetrags und die Nachzahlung zu viel einbehaltener Versorgungsbezüge. Dies lehnte die Beklagte ab und wies den Widerspruch hiergegen zurück. Die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung und Nachzahlung blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte bei Berufungszurückweisung im Übrigen verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Kläger habe einen noch unerfüllten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Der Ruhensbescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hätte den monatlichen Ruhensbetrag auf die Höhe des verrenteten Kapitalbetrags in Höhe von monatlich 106,50 € reduzieren müssen. Richtig sei, dass der Ruhensbescheid keinen zeitlichen Endpunkt enthielt. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe sich nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheids verdichtet.

6 Hiergegen richten sich die wechselseitigen Revisionen des Klägers und der Beklagten.

7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2020 abzuändern und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2019 sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 26. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm zu Unrecht einbehaltene Versorgungsbezüge nachzuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, nach Rücknahme des Ruhensbescheids und Neubescheidung die sich ergebenden Beträge verzinslich an den Kläger auszukehren, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, sowie die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2019 vollständig zurückzuweisen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2020 aufzuheben, soweit es dem entgegensteht, sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

II

9 Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten, über die der Senat in sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§ 88 VwGO) und gemäß § 101 Abs. 2, § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, sind jeweils zum Teil begründet.

10 Die für die Zulässigkeit der Revision des Klägers erforderliche Beschwer ist gegeben, weil sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht mit der des Klägers deckt und für ihn insoweit ungünstig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 u.a. - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f., vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 11 ff.). Maßgeblich ist insoweit insbesondere, dass das Berufungsgericht den Ruhensbescheid vom 19. Januar 2004 entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht wegen der Aufzehrung des Kapitalbetrags und des damit verbundenen Fehlens einer zeitlichen Begrenzung als rechtswidrig angesehen hat.

11 Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

12 Der Kläger hat einen Anspruch aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 12. Februar 2014. Der Bescheid vom 19. Januar 2004 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Kapitalbeträge des Klägers ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dynamisiert und für die Zeit bis zum Ablauf des 27. März 2008 auch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage verrentet hat (1.). Auch unter Berücksichtigung der am 28. März 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Grundlage für die Verrentung bleibt der Bescheid hinsichtlich der Verrentung des Kapitalbetrags rechtswidrig, weil der Regelungsinhalt des Bescheids den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt (2.). Ohne diese rechtswidrigen Grundannahmen wäre der Ruhensbetrag geringer gewesen (3.). Dass die Beklagte das teilweise Ruhen des Ruhegehalts des Klägers ohne zeitliche Begrenzung festgestellt hat, ist hingegen rechtmäßig (4.). In der Rechtsfolgeentscheidung ist das Rücknahmeermessen über das vom Berufungsgericht angenommene Maß hinaus reduziert (5.). Dass es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zugleich zur Zahlung zur verpflichten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (6.).

13 1. Der Bescheid vom 19. Januar 2004 ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kapitalbeträge des Klägers ohne ausreichende gesetzliche Grundlage dynamisiert hat. Außerdem fehlte bis zum Ablauf des 27. März 2008 die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Verrentung des Kapitalbetrags.

14 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich nach dem materiellen Recht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 , vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10).

15 Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Dies folgt bereits daraus, dass das Ruhen kraft Gesetzes eintritt und Ruhensbescheide zwar zulässig, aber nicht erforderlich sind. Im Umfang des durch das Gesetz bestimmten Ruhens hat ein solcher Verwaltungsakt deshalb lediglich deklaratorische Bedeutung (BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10 und vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 18 ff.). Diese Feststellung des Dienstherrn ändert nichts daran, dass sich die gesetzmäßige Höhe des Ruhensbetrags in jedem Monat aus dem in diesem Monat geltenden Recht und den jeweils vorliegenden Tatsachen ergibt.

16 Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 30. September 2003 sind zunächst die Übergangsvorschriften des § 96 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) anzuwenden. Für Soldaten, die - wie der Kläger - die Zeiten i.S.d. § 55b SVG vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt haben, ist nach § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG 2002 § 55b SVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger. Außerdem bleibt § 94b Abs. 5 SVG nach § 96 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 SVG 2002 unberührt.

17 § 94b Abs. 5 SVG 2002 hat keinen Einfluss auf das Ruhen des Ruhegehalts des Klägers. Sinn dieser spezielleren Übergangsvorschrift ist es, den jährlichen Satz für die zeitbezogene Berechnung des Mindestruhensbetrags im Rahmen von § 55b SVG an den sich aus den Übergangsregelungen des § 94b SVG ergebenden Ruhegehaltssatz anzupassen (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 B 10.18 - Buchholz 449.4 § 94b SVG Nr. 1 Rn. 16). Danach ist § 94b Abs. 5 SVG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Ruhegehaltssatz des Klägers richtigerweise nicht nach § 94b Abs. 1 SVG berechnet worden ist. Es war nicht veranlasst, den Kläger als am 31. Dezember 1991 bereits vorhandenen Soldaten i.S.v. § 94b Abs. 1 SVG zu begünstigen, weil er auch nach damals neuem Recht den Höchstruhegehaltssatz in Höhe von 75 Prozent erreichte. Auch auf der Grundlage von § 94b Abs. 1 SVG hätte...

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